1. § 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr
  2. § 2 Zweck auf Aufgaben
  3. § 3 Mitgliedschaft
  4. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  5. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  6. § 6 Organe des Vereins
  7. § 7 Vorstand und Gesamtvorstand
  8. § 8 Berater des Gesamtvorstandes
  9. § 9 Hauptversammlung
  10. § 10 Gemeinnützigkeit – Auflösung

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Verein der Pilzfreunde Stuttgart e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist dort unter der Nummer 857 in das Vereinsregister
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck auf Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Er will seine Mitglieder in die volkstümliche Pilzkunde einführen und darin weiterbilden mit dem
besonderen Ziel, Pilzvergiftungen zu verhüten.

3. Diese Aufgaben sollen insbesondere gefördert werden durch

a) regelmäßige Zusammenkünfte der Vereinsangehörigen (Versammlungen,  Arbeitsgemeinschaft)
b) Abhaltung von Führungen, Vorträgen und Ausstellungen
c) Öffentliche Pilzberatungen und Führungen, die in der Pilzzeit mit dem gleichen Ziel allen Bevölkerungskreisen dienen sollen
d) Herausgabe von Vereinsmitteilungen (Zeitschrift)
e) weitere Einrichtungen wie Bücherei, Anschaffung von Pilzliteratur und Lehrmaterial
f) Zusammenarbeit mit Vereinigungen gleicher Zielsetzung.

4. Eine besondere Aufgabe sieht der Verein in der Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der Naturschutzgesetze, insbesondere der Pflege des Pilzbestandes unserer heimischen Wälder und Fluren durch Aufklärung der Bevölkerung über Sinn und Zweck der Pilze im Haushalt der Natur, Anhalten zum sachgerechten Sammeln und Schonung seltener Arten.

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

2. Ordentliche Mitglieder können werden
a) natürliche Personen
b) juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts
c) Institute, Vereinigungen und ähnliche Einrichtungen

Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung, die nur aus wichtigem Grunde
möglich ist, ist eine Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat möglich, über welche
die Mitgliederversammlung entscheidet.

3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat. Ein Ehrenmitglied wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit durch die Hauptversammlung gewählt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod. Der andere Ehegatte kann in diesem Fall die Mitgliedschaft auf sich übertragen lassen.
b) Austritt. Dieser muss schriftlich erklärt werden und zwar unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres.
c) Streichung. Diese kann der Gesamtvorstand beschließen, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Verzug ist.
d) Ausschluss. Diesen kann die Mitgliederversammlung beschließen, wenn sich ein Mitglied schuldhaft grob vereinsschädigend verhält.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Wahlberechtigt und wählbar sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Die ordentlichen Mitglieder leisten einen Beitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder festgelegt wird.
3. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand.

§ 7 Vorstand und Gesamtvorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1.Vors.) und seinem Stellvertreter (2.Vors.). Diese bilden mit dem Kassier, dem Schriftführer und mindestens fünf Beisitzern den Gesamtvorstand.

2. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Gesamtvorstand ist mit fünf seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern dabei wenigstens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

§ 8 Berater des Gesamtvorstandes

Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand können zu ihren Sitzungen Berater ohne Stimmrecht hinzuziehen.

§ 9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Körperschaftliche Mitglieder haben wie die ordentlichen Mitglieder eine Stimme. Sie können einen Vertreter entsenden oder ihre Stimme einem stimmberechtigten Vereinsmitglied schriftlich übertragen. Kein Mitglied kann mehr als zwei Stimmvertretungen übernehmen.

2. Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist schriftlich unter Mitteilung der vom Vorstand aufgestellten Tagesordnung durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen. Entscheidend ist der Tag der Absendung der Einladung.

3. Die Hauptversammlung wählt den Gesamtvorstand und zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren und entlastet auf Antrag eines Kassenprüfers den Gesamtvorstand.

4. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden, wenn dies mindestens ein Fünftel der Mitglieder schriftlich beantragt.

5. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit Satzung oder Gesetz nichts anderes vorsehen, mit einfacher Mehrheit.

6. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

7. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch eine außerordentliche Hauptversammlung, zu der die Mitglieder unter schriftlicher Ankündigung des Versammlungszwecks und Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuladen sind. Ein Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

8. Über alle Beschlüsse des Vereins ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer oder einem Vertreter und dem Vorsitzenden (Versammlungsleiter) oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 10 Gemeinnützigkeit – Auflösung

1. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder sonst wie finanziell begünstigt werden.

3. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, sind die Vorstandsmitglieder berechtigt, sich Aufwendsentschädigungen aus der „Ehrenamtspauschale“ nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz zu zahlen.

4. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke des Vereins soll das Vereinsvermögen einer als gemeinnützig anerkannten Vereinigung mit ähnlicher Zielsetzung, einer staatlichen, wissenschaftlichen Sammlung oder ähnlichen staatlichen Einrichtungen zugute kommen. Der Empfänger ist von den Mitgliedern im Rahmen des Auflösungsverfahrens mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu bezeichnen.

5. Der Empfänger muss das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem zuständigen Finanzamt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig verwenden.